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   VGH Bayern, 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686   

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https://dejure.org/2011,13123
VGH Bayern, 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686 (https://dejure.org/2011,13123)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686 (https://dejure.org/2011,13123)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. November 2011 - 7 ZB 11.1686 (https://dejure.org/2011,13123)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Außerplanmäßiger Professor; Einleitung eines Verwaltungsverfahrens; Tätigkeit als Hochschullehrer

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Art. 30, Art. 31 BayHSchPG, Art... . 17 Abs. 1 Satz 1 und 3, Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG, Art. 9, Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG
    Hochschulpersonalrecht: Berufung zum außerplanmäßigen Professor | Berufungsverfahren; Außerplanmäßiger Professor; Einleitung Berufungsverfahren; Tätigkeit als Hochschullehrer; Besondere Nähe zur Hochschule; Ehrenrechte; Mindestumfang der Lehrtätigkeit; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Art. 30, Art. 31 BayHSchPG, Art... . 17 Abs. 1 Satz 1 und 3, Art. 65 Abs. 10 Satz 4 BayHSchG, Art. 9, Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG
    Hochschulpersonalrecht: Berufung zum außerplanmäßigen Professor | Berufungsverfahren; Außerplanmäßiger Professor; Einleitung Berufungsverfahren; Tätigkeit als Hochschullehrer; Besondere Nähe zur Hochschule; Ehrenrechte; Mindestumfang der Lehrtätigkeit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 204
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.1993 - 15 A 2676/91

    Ernennung zum außerplanmäßigen Professor

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686
    Umgekehrt stand das Fehlen des nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG erforderlichen Antrags des Fakultätsrats (Art. 31 BayHSchG) der Einleitung des Verfahrens nicht entgegen, da der Antrag des Fakultätsrats nicht als Antrag im Sinne des Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, sondern lediglich als verwaltungsinterne Verfahrenshandlung anzusehen ist (vgl. OVG NRW vom 23.3.1993 NVwZ-RR 1993, 627).

    Hierdurch hat er die besondere Nähe zur Beklagten, der hinsichtlich der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt (Hartmer in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Auflage 2011, Kapitel V RdNr. 90; OVG NRW vom 23.3.1993, a.a.O., S. 628), weitgehend aufgegeben.

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686
    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht so angewendet und ausgelegt werden dürfen, dass dadurch die Möglichkeit leer läuft, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (BVerfG vom 20.12.2010 NVwZ 2011, 546 und vom 22.8.2011 Az. 1 BvR 1764/09 RdNr. 30), bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht.
  • BVerfG, 22.08.2011 - 1 BvR 1764/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch zu restriktive

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686
    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht so angewendet und ausgelegt werden dürfen, dass dadurch die Möglichkeit leer läuft, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (BVerfG vom 20.12.2010 NVwZ 2011, 546 und vom 22.8.2011 Az. 1 BvR 1764/09 RdNr. 30), bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht.
  • BVerwG, 05.02.1965 - VII C 151.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686
    Unter Beachtung dieser Vorgabe hat der Kläger als Privatdozent jedoch das Recht, Lehrveranstaltungen ggf. auch parallel zu anderen Hochschullehrern auf denjenigen Gebieten anzukündigen und abzuhalten, für die ihm die Lehrbefugnis erteilt wurde (vgl. BVerwG vom 5.2.1965 BVerwGE 20, 235/237; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage 2004, RdNr. 800; Hartmer, a.a.O., RdNrn. 81 f.).
  • OVG Saarland, 26.06.2009 - 3 A 154/08

    Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor"

    Auszug aus VGH Bayern, 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686
    Sie verleiht dem Bestellten die Befugnis, die Bezeichnung "Professor" als akademische Würde zu führen (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG) und bringt damit eine besondere Verbundenheit mit der betreffenden Hochschule und zugleich die Erwartung zum Ausdruck, dass der Bestellte der Hochschule auch künftig weiterhin als aktives Mitglied angehört und in den akademischen Lehrbetrieb eingegliedert bleibt (OVG Saarl vom 26.6.2009 Az. 3 A 154/08 RdNr. 47; vgl. auch B.5 des Merkblatts des Dekanats der Medizinischen Fakultät der Beklagten über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin, Stand 25.2.2008).
  • VG München, 21.07.2017 - M 3 K 16.301

    Anspruch auf die erneute Einleitung eines Verfahrens zu einer Bestellung zum

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686 - juris).

    Somit stand die Entscheidung über die Einleitung und auch die Einstellung eines Verfahrens zur Bestellung des Klägers zum außerplanmäßigen Professor im pflichtgemäßen Entschließungsermessen der Beklagten (s. BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686 - juris, Rn. 10), sodass der Beklagten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (§ 114 VwGO).

    Anders als in dem bereits im Jahre 2008 durchgeführten APL-Verfahren des Klägers an der Beklagten, in dem der Anspruch des Klägers auf Einleitung des Verfahrens zu seiner Bestellung als außerplanmäßiger Professor bereits mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG abgelehnt wurde - es mangelte an einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Hochschullehrer, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht wurde (s. BayVGH, B.v. 14.11.2011, a.a.O.; VG München, U.v. 7.2.2001 - M 3 K 08.6066 - juris) - steht das Fehlen dieser Voraussetzung im streitgegenständlichen Verfahren nicht im Raum.

    Im Übrigen stellt der Kläger selbst nicht in Abrede, die Verleihung des Ehrentitels (dazu bereits BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686 - juris, Rn. 13) des außerplanmäßigen Professors an das stete Erbringen wissenschaftlicher Forschungsleistungen und deren Veröffentlichung in der Fachliteratur anzuknüpfen; es ist daher nur sachgerecht, wenn die Beklagte einheitliche Standards zur Beurteilung der Forschungsleistung festlegt.

    Die auf die Privatdozentur aufbauende Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ist mit besonderen Ehrenrechten verbunden (BayVGH, B.v. 14.11.2011, a.a.O. Rn. 13 und BayVGH, B.v 9.11.16, a.a.O., Rn. 8).

  • VG Mainz, 20.10.2021 - 3 K 15/21

    Ohne Lehre kein Titel "außerplanmäßiger Professor"

    Die Verleihung dieser Ehrenbezeichnung ist kein Selbstzweck, sondern bringt eine besondere Verbundenheit mit der betreffenden Hochschule und zugleich die Erwartung zum Ausdruck, dass der derjenige, dem die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verleihen wird, der Hochschule auch künftig weiterhin als aktives Mitglied angehört und in den akademischen Lehrbetrieb eingegliedert bleibt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. November 2011 - 7 ZB 11.1686 -, WissR 2011, 393 = juris Rn. 13; OVG SL, Urteil vom 26. Juni 2009, a.a.O. Rn. 47).

    Das Absehen von Lehrveranstaltungen über einen derart langen Zeitraum rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger die besondere Nähe zur Beklagten, die die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" rechtfertigen würde, weitgehend aufgegeben hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. November 2011, a.a.O. = juris Rn. 14).

    Letztlich kann dieser Gesichtspunkt jedoch offenbleiben, denn allein das Angebot von Lehrveranstaltungen reicht für die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" nicht aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. November 2011, a.a.O. = juris Rn. 12), und zwar selbst dann nicht, wenn diese nicht zustande gekommen sind.

  • VG München, 06.07.2016 - M 3 E 15.5787

    Auskunftsanspruch über Gründe für Einstellung eines Bestellungsverfahrens zum

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.11.2011 abgelehnt (Az. 7 ZB 11.1686).

    Das o.g. damalige Verfahren wurde mit rechtskräftiger Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. vom 14.11.2011, Az. 7 ZB 11.1686) abgeschlossen.

    Im Übrigen ist das in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayHSchPG genannte Antragsrecht des Fakultätsrats nicht als Antrag im Sinne des Art. 22 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG zu verstehen (BayVGH, B. v. 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686, Rn. 10), sondern lediglich als verwaltungsinterne Verfahrenshandlung.

  • VGH Bayern, 20.06.2018 - 7 ZB 17.2460

    Verfahren zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

    Denn mit der Verleihung des (reinen) Ehrentitels eines außerplanmäßigen Professors (vgl. dazu bereits: BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686; B.v. 9.11.2016 - 7 CE 16.1446 - jeweils juris) wird zwar vor allem auch die kontinuierliche wissenschaftliche Tätigkeit eines Privatdozenten oder einer Privatdozentin gewürdigt (vgl. B.5 des Merkblatts des Dekanats der medizinischen Fakultät der Beklagten über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin, Stand 1. November 2010); sowohl diese als auch die dafür u.a. erforderliche Veröffentlichungspraxis (vgl. das Merkblatt der Beklagten a.a.O.) haben jedoch offensichtlich nicht den Charakter einer in der Regel das Studium abschließenden Hochschulprüfung i.S.v. Art. 61 Abs. 1 BayHSchG.
  • VGH Bayern, 09.11.2016 - 7 CE 16.1446

    Keine Dringlichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung zum

    Weder die Verleihung dieses (reinen) Ehrentitels (vgl. dazu auch: BayVGH B. v. 14.11.2011 - 7 ZB 11.1686 - juris), noch deren Zeitpunkt beeinflussen sonach den Status des Antragstellers bzw. dessen Möglichkeit zu wissenschaftlicher Betätigung oder seine Befugnis, Lehrveranstaltungen abzuhalten.
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